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Der BV muss vor einem Notar offiziell registriert sein. Wenn die Anteilinhaber nicht persönlich anwesend sein können, können sie Vollmachten durch eine zertifizierte Vollmacht (PoA) mit Apostille oder einem Mandat abtreten. Dann können die Stimmrechtsvertreter in der Eigenschaft als Gründer handeln und zunächst die Aktien der BV zeichnen und sie dann an die Aktionäre übertragen.
Die Aktionäre / Stimmrechtsvertreter müssen die Gründungsurkunde der Gesellschaft dem Notar vorlegen. Die Erfordernis eines Bankabschlusses zur Bestätigung der Hinterlegung des Mindestkapitals ist dank des BV-Gesetzes von 2012 nicht mehr gültig.
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